Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Elternforum Wallisellen besteht ein Verein, der politisch und konfessionell neutral ist und auf gemeinnütziger Basis gem. Art. 60ff. ZGB geführt wird. Als Sitz des Vereins gilt Wallisellen.

 

Art. 2 Zweck

Das Elternforum wahrt die Interessen der Eltern, Kinder und Erziehenden, fördert den Kontakt unter den Familien sowie die Partnerschaft zwischen Eltern, Schule und Behörden. Des Weiteren arbeitet das Elternforum partnerschaftlich mit den Familienbeauftragten der politischen Gemeinde und der beiden Landeskirchen sowie der Schulgemeinde, der Mütterberaterin und dem Krabbeltreff zusammen. Das Elternforum organisiert Aktivitäten in diesen Bereichen und engagiert sich für den Betrieb von Räumlichkeiten zur Benutzung durch Kleinkinder, Kinder und Jugendliche bzw. deren Gruppierungen und Organisationen. Das Elternforum kann sich öffentlich für die Interessen der Familien einsetzen. Das Elternforum organisiert Kurse und Veranstaltungen und bildet verschiedene Arbeitsgruppen. Ziel ist es, möglichst vielen Familien die Teilnahme und den Zugang zu den Anlässen zu ermöglichen. Das Elternforum pflegt die Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen, welche in ähnlichen Bereichen tätig sind.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Wer Mitglied im Elternforum werden will, meldet sich per E-Mail an und bekommt eine Aufnahmebestätigung. Ein Mitgliederbeitrag wird nicht erhoben. Es wird jedoch erwartet, dass sich Mitglieder aktiv engagieren, sei dies als Helfer/innen, als Mitglied eines OKs oder als Bäcker/innen für unsere Buffets an Anlässen. Ebenfalls verpflichten sich die Mitglieder, an mindestens einem Höck sowie an der jährlichen Generalversammlung teilzunehmen.

 

Art. 4 Ende der Mitgliedschaft

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen. Der Entscheid ist zu begründen. Gegen diesen Entscheid kann der bzw. die Betroffene innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich Rekurs erheben. Der Rekurs ist zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, sie hat volle Überprüfungs- und Entscheidungskompetenz. Sie entscheidet endgültig.

 

Art. 5 Mitgliederversammlungen/Generalversammlung

Mitgliederversammlungen (genannt «Höcks») finden durchschnittlich vier Mal im Jahr statt und bilden die Basis der guten Zusammenarbeit im Verein. Die Mitglieder tragen mit ihrer Initiative und Mitarbeit dem Zweck des Vereins bei. Der Vorstand lädt schriftlich per Email ein. Ein Fünftel der Mitglieder kann schriftlich die Einberufung einer Versammlung beantragen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, schriftlich Traktanden zu beantragen, über deren Erheblichkeit an der nächsten Mitgliederversammlung entschieden werden muss. Die Mitgliederversammlung setzt sodann eine Frist, innert der das beantragte Traktandum behandelt werden soll. Anträge von Mitgliedern müssen 8 Tage vor der nächsten Versammlung beim Vorstand liegen. Anträge auf Änderung der Statuten können auf Ende des laufenden Kalenderjahres eingereicht werden. Der Verein führt jährlich mindestens eine Spezial-Mitgliederversammlung als Generalversammlung durch (mit Traktandenliste), bei der die Jahresrechnung abgenommen wird. Auf Beschluss des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder ist eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen. Mitglieder in einem Interessenskonflikt können in den Ausstand treten. Die Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Kontrollstelle

 

Art. 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung/Generalversammlung

Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

  1. a) Abnahme des Protokolls der letzten Mitglieder-/Generalversammlung;
  2. b) Genehmigung der Jahresrechnung, des Berichtes der Kontrollstelle;
  3. c) Genehmigung des Budgets;
  4. d) Festsetzung allfälliger Mitgliederbeiträge;
  5. e) Behandlung von Anträgen;
  6. g) Statutenänderungen;
  7. h) Genehmigung neuer Reglemente;
  8. i) Auflösung oder Zusammenschluss mit einem andern Verein;
  9. j) Wahl des Vorstandes.

 

Art. 8 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird durch Stichentscheid des Präsidenten/der Präsidentin beschlossen. Bei Statutenänderungen, Auflösung des Vereins bzw. Zusammenschluss mit einem andern Verein ähnlicher Zielsetzung ist zu deren Annahme eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand es bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzen.

 

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes

Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:

  1. a) Führung der Geschäfte des Vereins und Vertretung nach aussen. Zusammenarbeit mit Behörden, ähnlichen Vereinen und Organisationen;
  2. b) Festlegung und die Koordination des Vereinslebens;
  3. c) Bildung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen;
  4. d) Erstellung eines Budgets, Kontrolle der Einhaltung und Führung einer ordentlichen Buchhaltung;
  5. e) Erstellen und Abändern der Reglemente;
  6. f) Abschluss wichtiger Verträge;
  7. g) Führung und Anhebung von Prozessen;
  8. h) Durchführung der Mitgliederversammlungen bzw. Generalversammlung;
  9. i) Erheben allfälliger Mitgliederbeiträgen.

Beschlüsse nach Art. 10 e und f bedürfen – ausgenommen in dringenden Fällen – den Beschluss der Mitgliederversammlung. Im Interessenskonflikt kann jedes Vorstandsmitglied in den Ausstand treten.

  

Art. 11 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni.

 

Art. 12 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen hauptsächlich aus:

  1. a) Einnahmen aus Anlässen;
  2. b) freiwilligen Zuwendungen und Spenden;
  3. c) allfälligen Mitgliederbeiträgen (gem. Art. 7d);
  4. d) Gemeindebeiträgen.

Für die finanziellen Belange haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.

 

Art. 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann mit Zwei-Drittel Mehr beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins wird ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen zunächst während eines Jahres stillgelegt. Erfolgt keine Wiedergründung, wird es nach Ablauf der Frist einer Organisation mit ähnlichem Zweck übergeben.

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung im September 2015 genehmigt und den Generalversammlungen im Oktober 2018 und im September 2026 abgeändert/ergänzt und treten sofort in Kraft.

 

Elternforum Wallisellen

Der Vorstand:

Sarah Gaus
Sara Landolt
Corinna Vogt

 

Wallisellen, 25. September 2026